Ihre YOUPLUS-Police dient gleichermassen zur Absicherung und zum langfristigen Vermögensaufbau.
Die Versicherungskomponente Ihrer YOUPLUS-Police sorgt für die Absicherung von Ehegatten, Kindern, Enkeln, Lebenspartnern etc. im Falle des Ablebens der versicherten Person. Hierfür garantieren wir ab dem ersten Tag der Versicherungsdauer die vereinbarte Todesfallsumme. Zusätzlich können mit uns ab dem ersten Tag der Versicherungslaufzeit für den Fall der Erwerbsunfähigkeit infolge Unfalls oder Krankheit Prämienbefreiungen und auch Rentenzahlungen vereinbart werden. Beitragsbefreiung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass wir im Falle der Erwerbsunfähigkeit bei abgeschlossener Zusatzversicherung für Sie alle Prämienzahlungen bis zur Wiederherstellung Ihrer Erwerbsfähigkeit übernehmen. Sicherlich können Sie nachvollziehen, dass wir diese breite Leistungspalette nicht zum Nulltarif anbieten können.
Die zweite Zielsetzung besteht im langfristigen Vermögensaufbau. Langfristig deshalb, weil sich an den Börsen für die Anleger günstige und weniger günstige Phasen abzuwechseln pflegen. Aufgrund des Cost Average-Effekts – des Umstands, dass in als ungünstig empfundenen Börsenphasen mit einem bestimmten Geldbetrag eine größere Menge an Fondsanteilen erworben werden kann, die dann in Zeiten steigender Börsenkurse zu einem überproportionalen Vermögenszuwachs führen können – ist es ratsam, eine Fondspolice als langfristige Investition zu betrachten.
Ihre YOUPLUS-Police bietet also eine attraktive Kombination aus einem am ersten Laufzeittag beginnenden Versicherungsschutz für den Todes- und – bei Abschluss einer Zusatzversicherung – auch für den Erwerbsunfähigkeitsfall sowie der Möglichkeit zum langfristigen Vermögensaufbau Bitte beachten Sie hierbei, dass die Abschlusskosten stets in den ersten Laufzeitjahren Ihres Versicherungsvertrages von Ihren Prämien in Abzug gebracht werden. Auch vor diesem Hintergrund ist Ihre YOUPLUS-Police ein langfristiges Investment, das sich erst bei längerer Laufzeit auszahlen kann.
Beim Abschluss Ihrer YOUPLUS-Police haben Sie sich für eine fondsgebundene Vorsorgelösung entschieden. Der Sparanteil Ihrer Prämien wird also in die von Ihnen bzw. (Tarifgruppe 45) die vom beauftragten Vermögensverwalter ausgewählten Investmentfondsanteile investiert. Die Wertentwicklung von Investmentfonds ist wiederum von den Entwicklungen an den internationalen Kapitalmärkten abhängig. Mit Fondsinvestments profitieren Sie also von steigenden Kursen an den Börsen, müssen andererseits aber durch sinkende Börsenkurse Verluste in Kauf nehmen. Aufgrund dessen können wir Ihnen im Rahmen Ihrer YOUPLUS-Police keine garantierte Erlebensfallleistung bieten.
In diesem Zusammenhang ist es jedoch gut zu wissen, dass Sie bei langfristigem Anlagehorizont (Kapitalanlagedauer > 10 Jahre) aufgrund des so genannten Cost-Average-Effekts auch von Tiefkursphasen an den Börsen profitieren können. Mehr über das Fondssparen erfahren Sie im Menü „Ratgeber“. Und selbstverständlich sind unser Kundenservice und Ihr Berater für weiterführende Fragen oder Erklärungen gerne für Sie da.
Vertragsänderungen bedürfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften eines vom Versicherungsnehmer oder einer von diesem hinreichend bevollmächtigten Person unterzeichneten schriftlichen Auftragserteilung. Mit unserem Änderungsformular nehmen Sie diverse Änderungen an Ihrer YOUPLUS-Police ganz einfach und unkompliziert vor. Laden Sie das Änderungsformular von unserer Website herunter, füllen Sie die Bereiche vollständig aus, in denen Sie Änderungen an Ihrer YOUPLUS-Police vornehmen möchten, unterzeichnen Sie es und senden Sie es per Post an uns. Gerne werden wir Ihre Änderungswünsche so schnell wie möglich umsetzen. Bei Fragen oder Unklarheiten sprechen Sie uns oder Ihren Berater an, wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Anliegen.
Der Gesetzgeber erlaubt den Rückkauf einer Police der gebundenen Vorsorge („3a-Police“) ausschliesslich bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe:
a) wenn der Versicherungsnehmer eine volle Invalidenrente (Erwerbsunfähigkeitsgrad 100%) der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko in der Vorsorgepolice nicht versichert ist,
b) wenn der Versicherungsnehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet,
c) wenn der Versicherungsnehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,
d) wenn der Versicherungsnehmer die Schweiz endgültig verlässt,
e) wenn ein zuvor abhängig Beschäftigter (d. h. angestellter) Versicherungsnehmer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Vorsorge nicht mehr untersteht,
f) wenn die Altersleistung für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum zum
Eigenbedarf (oder für eine Beteiligung daran) sowie zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet wird. Eine Ausrichtung von Altersleistungen aus diesem Grund kann alle fünf Jahre verlangt werden,
g) wenn die Austrittsleistung weniger als ihre Jahresprämie beträgt.
Bei verheirateten Versicherungsnehmern steht die Auszahlung in den Fällen c) bis g) unter dem Vorbehalt der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten
Damit wir den Anspruch prüfen können, bitten wir Sie uns eine beglaubigte Kopie des amtlichen Todesscheins und die Kontaktdaten der Begünstigten, unter Erwähnung der betreffenden Policennummer, an folgende Adresse zu senden:
YOUPLUS Assurance AG
Leistungsdienst
Austrasse 14
FL-9495 Triesen
Nach Erhalt der Unterlagen werden wir Ihnen detaillierte Informationen zur Abwicklung des Leistungsfalles zukommen lassen.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir als eine Versicherung mit Sitz in Liechtenstein dem liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegen. Dieses verpflichtet uns zu einem sehr strengen Geschäftsgeheimnis und erlegt uns als Versicherung im Detail folgendes auf:
Art. 104 VAG (LIE)
Geschäftsgeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Versicherungsunternehmen und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Gesellschaften tätige Personen sind zur Geheimhaltung von nicht öffentlich bekannten Tatsachen verpflichtet, die ihnen aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben internationale Abkommen, die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, der Stabstelle FIU und den Aufsichtsorganen sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU oder mit anderen Aufsichtsbehörden.
Art. 105 VAG (LIE)
Entbindung von der Geheimhaltungspflicht
Versicherungsnehmer können im Rahmen des Vertragsabschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Geheimhaltungspflicht nach Art. 104 Abs. 1 entbinden; die diesbezügliche Erklärung muss schriftlich und in Kenntnis der Sachlage abgegeben werden. Insbesondere ist der Personenkreis, an welchen die Informationen übermittelt werden können, klar zu umschreiben.
Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass wir leider grundsätzlich daher einzig befugt sind mit allfälligen Versicherungsnehmern, den Begünstigten oder Personen oder Stellen in Kontakt zu treten, gegenüber welchen wir unter Berücksichtigung des oben erwähnten Geschäftsgeheimnisses nicht einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Daraus folgt, dass aufgrund des sehr strengen liechtensteinischen Geschäftsgeheimnisses nicht einmal eine Berufung auf eine blosse (Anwalts-)Vollmacht ohne ebenfalls vorliegender, ausdrücklicher Entbindung von der Geheimhaltungspflicht in der oberhalb dargestellten Art und Weise ausreicht (Art. 105 VAG Liechtenstein), damit wir als Versicherung gegenüber grundsätzlich nicht auskunftsberechtigten Personen (Anwälten) Auskünfte erteilen dürfen.
Vielen Dank.
Damit wir unsere Leistungspflicht so rasch wie möglich abklären können, benötigen wir das Formular Fragebogen zur Erwerbsunfähigkeit
Bitte drucken Sie das Formular aus und senden Sie es, vollständig ausgefüllt und unterschrieben, an folgende Adresse:
YOUPLUS Assurance AG
Leistungsdienst
Austrasse 14
FL-9495 Triesen
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Prämienzahlungen so lange erfolgen müssen, bis eine definitive Entscheidung der Leistungsprüfung vorliegt. Die Prämien werden zurückerstattet, sobald die Abklärung abgeschlossen ist und eine Leistungspflicht unsererseits besteht.